Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-03-15, 3a K 2177/20.A

3a K 2177/20.AVerwaltungsgericht15.03.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3a K 2177/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-15

Aktenzeichen: 3a K 2177/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0315.3A.K2177.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3a. Kammer

Normen: AsylG, AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; EMRK Art. 3

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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