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15 K 1844/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-03-15, 15 K 1844/22
15 K 1844/22Verwaltungsgericht15.03.2024
Der Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens als unmittelbare demokratische Mitwirkung zur Ergänzung der repräsentativen demokratischen Staatsorganisation verlangt einzelne konkrete Fragestellungen zu einer abgegrenzten Sachmaterie und Sachentscheidung. Dem stehen Bürgerbegehren entgegen, deren Fragestellung im Sinne eines politischen Programms zu erreichende Ziele (Finalität) benennt, aber die konkreten Maßnahmen (Sachentscheidung/Durchführung) für den abstimmungsberechtigten Bürger unklar lässt.
Entscheidungsdatum: 2024-03-15
Aktenzeichen: 15 K 1844/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0315.15K1844.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GO NRW § 26 Abs. 1, Abs. 2
Der Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens als unmittelbare demokratische Mitwirkung zur Ergänzung der repräsentativen demokratischen Staatsorganisation verlangt einzelne konkrete Fragestellungen zu einer abgegrenzten Sachmaterie und Sachentscheidung. Dem stehen Bürgerbegehren entgegen, deren Fragestellung im Sinne eines politischen Programms zu erreichende Ziele (Finalität) benennt, aber die konkreten Maßnahmen (Sachentscheidung/Durchführung) für den abstimmungsberechtigten Bürger unklar lässt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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