Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-03-05, 19 K 4453/22

19 K 4453/22Verwaltungsgericht05.03.2024

Regest

Eine Förderpraxis, die die Förderfähigkeit von Warenwertabschreibungen bei der Gewährung von Überbrückungshilfen auf den stationären Handel beschränkt, ist nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4453/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 19 K 4453/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0305.19K4453.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Eine Förderpraxis, die die Förderfähigkeit von Warenwertabschreibungen bei der Gewährung von Überbrückungshilfen auf den stationären Handel beschränkt, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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