Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-03-05, 19 K 3784/22

19 K 3784/22Verwaltungsgericht05.03.2024

Regest

Die Verwaltungspraxis, im Rahmen der Überbrückungshilfe Barzahlungen als nicht förderfähig anzusehen, ist nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3784/22 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 19 K 3784/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0305.19K3784.22.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Die Verwaltungspraxis, im Rahmen der Überbrückungshilfe Barzahlungen als nicht förderfähig anzusehen, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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