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19 K 3784/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-03-05, 19 K 3784/22
19 K 3784/22Verwaltungsgericht05.03.2024
Die Verwaltungspraxis, im Rahmen der Überbrückungshilfe Barzahlungen als nicht förderfähig anzusehen, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 19 K 3784/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0305.19K3784.22.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art. 3 Abs. 1
Die Verwaltungspraxis, im Rahmen der Überbrückungshilfe Barzahlungen als nicht förderfähig anzusehen, ist nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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