Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-29, 12 K 4250/21

12 K 4250/21Verwaltungsgericht29.02.2024

Regest

1. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann keinRechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein.2. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht mehr für eine vierte Vorbeurteilung, die aufgrund der mit dem Zeitablauf einher gehenden mannigfaltigen Veränderungen für den Bewerbervergleich keine Aussagekraft mehr zu entfalten vermag.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 4250/21 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-02-29

Aktenzeichen: 12 K 4250/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0229.12K4250.21.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

  1. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann keinRechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein.2. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht mehr für eine vierte Vorbeurteilung, die aufgrund der mit dem Zeitablauf einher gehenden mannigfaltigen Veränderungen für den Bewerbervergleich keine Aussagekraft mehr zu entfalten vermag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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