Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-22, 1a K 3331/23.A

1a K 3331/23.AVerwaltungsgericht22.02.2024

Regest

1. Das italienische Asylsystem weist infolge der Erklärung der italienischen Behörden, bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, systemische Mängel auf, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erforderlich ist (entgegen BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris). Denn das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gebietet es jedenfalls bei Fehlen stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte, einem Mitgliedsstaat Glauben zu schenken, wenn er eine Überlastung seiner Aufnahmeeinrichtungen und insofern konkludent systemische Mängel selbst konstatiert. 2. Auch bei Auseinandersetzung mit den von Dublin-Rückkehrern (wahrscheinlich) zu erwartenden tatsächlichen Verhältnissen in Italien ist nunmehr von einer beachtlichen Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung auch der (nicht vulnerablen) Dublin-Rückkehrer auszugehen, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben. Trotz des für diese Asylsuchenden auf dem Papier existierenden Anspruchs auf Unterbringung ist vor dem Hintergrund der weiterhin sehr hohen Anzahl an unterzubringenden Asylsuchenden und vor allem im Falle einer unterstellten Rückkehr dann auch der übrigen, seit mehr als einem Jahr nicht rücküberstellten, aber weiterhin zu überstellenden Asylsuchenden angesichts tatsächlich begrenzter Aufnahmekapazitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für sie eine menschenrechtskonforme Unterbringung ausgeschlossen ist und es ihnen aufgrund der humanitären Situation in Italien nicht gelingen wird, ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") zu befriedigen. 3. Asylsuchende können nicht auf die Möglichkeit (vorübergehender) Tätigkeit in der sog. "Schattenwirtschaft" verwiesen werden. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedsstaat, Asylsuchende darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedsstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1a K 3331/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-22

Aktenzeichen: 1a K 3331/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0222.1A.K3331.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1a. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 1; EMRK Art 3; GrCh Art 4; Dublin-III-VO Art 3 Abs 2

Leitsätze

    1. Das italienische Asylsystem weist infolge der Erklärung der italienischen Behörden, bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, systemische Mängel auf, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erforderlich ist (entgegen BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris). Denn das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gebietet es jedenfalls bei Fehlen stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte, einem Mitgliedsstaat Glauben zu schenken, wenn er eine Überlastung seiner Aufnahmeeinrichtungen und insofern konkludent systemische Mängel selbst konstatiert.
    1. Auch bei Auseinandersetzung mit den von Dublin-Rückkehrern (wahrscheinlich) zu erwartenden tatsächlichen Verhältnissen in Italien ist nunmehr von einer beachtlichen Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung auch der (nicht vulnerablen) Dublin-Rückkehrer auszugehen, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben. Trotz des für diese Asylsuchenden auf dem Papier existierenden Anspruchs auf Unterbringung ist vor dem Hintergrund der weiterhin sehr hohen Anzahl an unterzubringenden Asylsuchenden und vor allem im Falle einer unterstellten Rückkehr dann auch der übrigen, seit mehr als einem Jahr nicht rücküberstellten, aber weiterhin zu überstellenden Asylsuchenden angesichts tatsächlich begrenzter Aufnahmekapazitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für sie eine menschenrechtskonforme Unterbringung ausgeschlossen ist und es ihnen aufgrund der humanitären Situation in Italien nicht gelingen wird, ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") zu befriedigen.
    1. Asylsuchende können nicht auf die Möglichkeit (vorübergehender) Tätigkeit in der sog. "Schattenwirtschaft" verwiesen werden. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedsstaat, Asylsuchende darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedsstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2023 (Az.: ) wird aufgehoben.

Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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