Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-20, 19 K 1448/23

19 K 1448/23Verwaltungsgericht20.02.2024

Regest

1. Eine obergerichtliche Entscheidung stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. 2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde, das nur in besonderen Ausnahmefällen auf null reduziert ist. 3. Auch unionsrechtswidrige Verwaltungsakte können in Bestandskraft erwachsen. 4. Eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hemmt die Klagefrist nicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1448/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-20

Aktenzeichen: 19 K 1448/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0220.19K1448.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG § 51; VwVfG § 48; VwGO § 74 Abs 1; DSGVO Art 22; DSGVO Art 13

Leitsätze

  1. Eine obergerichtliche Entscheidung stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.

  2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde, das nur in besonderen Ausnahmefällen auf null reduziert ist.

  3. Auch unionsrechtswidrige Verwaltungsakte können in Bestandskraft erwachsen.

  4. Eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hemmt die Klagefrist nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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