Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-06, 6 K 4281/23

6 K 4281/23Verwaltungsgericht06.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 4281/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 6 K 4281/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0206.6K4281.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: HLKO Art. 7

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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