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14 K 2015/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-06, 14 K 2015/23
14 K 2015/23Verwaltungsgericht06.02.2024
Die auf tatsachengestützte Anhaltspunkte begründete Annahme der Gefahr, dass es auf einer öffentlichen Straße zu massiven, sich manifestierenden Verstößen gegen das in § 30 StVO normierte Verbot unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen bei der Benutzung von PS-starken Fahrzeugen ("Poser- und Raserszene") kommt, kann nach dem Umständen des Einzelfalls die Anordnung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen 250) aufgrund einer durch besondere örtliche Verhältnisse begründeten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich machen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 14 K 2015/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0206.14K2015.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: VwGO § 42 StVO § 45
Die auf tatsachengestützte Anhaltspunkte begründete Annahme der Gefahr, dass es auf einer öffentlichen Straße zu massiven, sich manifestierenden Verstößen gegen das in § 30 StVO normierte Verbot unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen bei der Benutzung von PS-starken Fahrzeugen ("Poser- und Raserszene") kommt, kann nach dem Umständen des Einzelfalls die Anordnung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen 250) aufgrund einer durch besondere örtliche Verhältnisse begründeten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich machen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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