Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-02, 19 K 3879/23

19 K 3879/23Verwaltungsgericht02.02.2024

Regest

1. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat. 2. Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zur Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. 3. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3879/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-02

Aktenzeichen: 19 K 3879/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0202.19K3879.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 74 Abs 1, § 60 Abs 1; LHundG NRW § 12 Abs 1, § 3 Abs 3; ZPO § 117 Abs 2

Leitsätze

  1. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat.
    1. Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zur Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme,

sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

  1. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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