Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-02, 14 K 2816/23

14 K 2816/23Verwaltungsgericht02.02.2024

Regest

Gibt der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausfreien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ausgegangen werden.Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 2816/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-02

Aktenzeichen: 14 K 2816/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0202.14K2816.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; BestG NRW § 8; SGB XII § 74

Leitsätze

Gibt der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausfreien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ausgegangen werden.Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt.

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