Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-02, 11 K 5826/18

11 K 5826/18Verwaltungsgericht02.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 K 5826/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-02-02

Aktenzeichen: 11 K 5826/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0202.11K5826.18.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: SGB X § 107 Abs 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 34c

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.