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11 K 5826/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-02, 11 K 5826/18
11 K 5826/18Verwaltungsgericht02.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 11 K 5826/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0202.11K5826.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: SGB X § 107 Abs 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 34c
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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