Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-31, 10 K 1295/20

10 K 1295/20Verwaltungsgericht31.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 10 K 1295/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-31

Aktenzeichen: 10 K 1295/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0131.10K1295.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: BauO NRW § 82 Abs 1 S 2; VwVG NRW § 62

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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