Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-12, 12 L 1778/23

12 L 1778/23Verwaltungsgericht12.01.2024

Regest

Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchsdes Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres– eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervonunabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1778/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-12

Aktenzeichen: 12 L 1778/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0112.12L1778.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 123; GG Art 33 Abs 2; KrO NRW § 47 Abs 2; GO NRW § 71 Abs 1 Sätze 2 und 3

Leitsätze

Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchsdes Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres– eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervonunabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

    1. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.