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19 K 4837/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-05, 19 K 4837/21
19 K 4837/21Verwaltungsgericht05.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-05
Aktenzeichen: 19 K 4837/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0105.19K4837.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GlüStV § 25 Abs 1, AG GlüStV NRW, § 16 Abs 4, § 17a Abs 1; VwGO § 91, 113 Abs 1 Satz 4; ZPO § 264 Nr 2
Soweit die Beteiligten dieses für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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