Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-12-19, 19a K 3503/20.A

19a K 3503/20.AVerwaltungsgericht19.12.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 3503/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 19a K 3503/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1219.19A.K3503.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 3, Abs. 3b, 4; AufenthG § 5, Abs. 7

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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