Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-12-12, 12a K 582/20.A

12a K 582/20.AVerwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Bei der im Rahmen von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung spricht die Verurteilung eines Ersttäters zu einer Bewährungsstrafe regelmäßig gegen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12a K 582/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-12

Aktenzeichen: 12a K 582/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1212.12A.K582.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12a. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3; AsylG § 73 Abs. 5

Leitsätze

Bei der im Rahmen von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung spricht die Verurteilung eines Ersttäters zu einer Bewährungsstrafe regelmäßig gegen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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