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6 K 4504/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-12-11, 6 K 4504/21
6 K 4504/21Verwaltungsgericht11.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-11
Aktenzeichen: 6 K 4504/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1211.6K4504.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauGB § 1 BauGB § 30 BauGB § 34
Die Beklagte wird unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 10. November 2021 verpflichtet, der Klägerin den mit Antrag vom 6. Mai 2021 in der Fassung vom 1. Juni 2021 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des auf dem Grundstück N. Straße xxx in E. (Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xxx) errichteten Lebensmitteldiscounters auf eine Verkaufsfläche von 1.186,93 m² durch Umnutzung eines Lagerbereichs bei unveränderter Gebäudekubatur zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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