Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-11-23, 5a K 525/23.A

5a K 525/23.AVerwaltungsgericht23.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5a K 525/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 5a K 525/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1123.5A.K525.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5a. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummer 1 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2023 (Geschäftszeichen 95800081-423) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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