Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-11-14, 14a K 1413/23.A

14a K 1413/23.AVerwaltungsgericht14.11.2023

Regest

1. Eine Ersatzzustellung an einer Gemeinschaftsunterkunft kann dann durch Einlegung des Schriftstücks in einen gemeinschaftlich genutzten Briefkasten erfolgen, wenn die Zahl der Zugriffsberechtigten überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger - etwa durch eine entsprechende Beschriftung - eindeutig zugeordnet werden kann. 2. Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verfahrensablauf in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. 3. An Asylsuchende werden im Zusammenhang mit der Verahrensdurchführung erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Grundsätzlich kann es ihnen zugemutet werden sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laien in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig verstehen. Die Grenzen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht sind jedoch überschritten, wenn der ausgehändigte Text so unzureichend übersetzt ist, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann, sondern er nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, deren Verständnis zu erwarten ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14a K 1413/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 14a K 1413/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1114.14A.K1413.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14a. Kammer

Normen: ZPO § 180, AsylG § 10, AsylG § 53, AsylG § 5, AsylG § 44, VwZG § 3, AsylG § 24, AsylG § 25,

Leitsätze

  1. Eine Ersatzzustellung an einer Gemeinschaftsunterkunft kann dann durch Einlegung des Schriftstücks in einen gemeinschaftlich genutzten Briefkasten erfolgen, wenn die Zahl der Zugriffsberechtigten überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger - etwa durch eine entsprechende Beschriftung - eindeutig zugeordnet werden kann.

  2. Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verfahrensablauf in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

  3. An Asylsuchende werden im Zusammenhang mit der Verahrensdurchführung erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Grundsätzlich kann es ihnen zugemutet werden sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laien in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig verstehen.

Die Grenzen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht sind jedoch überschritten, wenn der ausgehändigte Text so unzureichend übersetzt ist, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann, sondern er nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, deren Verständnis zu erwarten ist.

Tenor

Der Bescheid er Beklagten vom 28. März 2023Az.: 0000000 - 163 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.