Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-23, 19 K 1118/23

19 K 1118/23Verwaltungsgericht23.10.2023

Regest

1. Versäumt es ein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren, entscheidungserhebliche Unterlagen zu übersenden, so ist dies dem Antragsteller, für den er auftritt, zuzurechnen.2. Die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet dort ihre Grenze, wo derjenige Beteiligte, dem eine bestimmte Tatsache nützen würde, selbst nicht vom Vorliegen dieser Tatsache ausgeht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1118/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-23

Aktenzeichen: 19 K 1118/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1023.19K1118.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114; VwGO § 86 Abs 1; VwVfG NRW § 14

Leitsätze

  1. Versäumt es ein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren, entscheidungserhebliche Unterlagen zu übersenden, so ist dies dem Antragsteller, für den er auftritt, zuzurechnen.2. Die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet dort ihre Grenze, wo derjenige Beteiligte, dem eine bestimmte Tatsache nützen würde, selbst nicht vom Vorliegen dieser Tatsache ausgeht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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