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3 K 3682/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-19, 3 K 3682/23
3 K 3682/23Verwaltungsgericht19.10.2023
Der Begriff des Zuständigkeitsbereichs der Behörde in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab.
Entscheidungsdatum: 2023-10-19
Aktenzeichen: 3 K 3682/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1019.3K3682.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: VwGO § 52 Nr. 4 Satz 2
Der Begriff des Zuständigkeitsbereichs der Behörde in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
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