Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-09-19, 6 K 2098/22

6 K 2098/22Verwaltungsgericht19.09.2023

Regest

1.Für eine Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach § 17 Abs. 2 StrRehaG genügt nicht, dass ein Rechtsanspruch auf die fraglichen Leistungen bestand oder besteht; angerechnet werden vielmehr nur tatsächlich ausgezahlte Leistungen.2. Die materielle Beweislast für die Auszahlung der fraglichen Leistungen trägt die Behörde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 2098/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-19

Aktenzeichen: 6 K 2098/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0919.6K2098.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: StrRehaG § 17

Leitsätze

1.Für eine Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach § 17 Abs. 2 StrRehaG genügt nicht, dass ein Rechtsanspruch auf die fraglichen Leistungen bestand oder besteht; angerechnet werden vielmehr nur tatsächlich ausgezahlte Leistungen.2. Die materielle Beweislast für die Auszahlung der fraglichen Leistungen trägt die Behörde.

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2022 (Az. 36.1.3-K021) verpflichtet, Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 3.594,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und diese an den von dem Kläger benannten Herrn M. Einhaus auszuzahlen.

Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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