Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-09-15, 12 L 1511/23

12 L 1511/23Verwaltungsgericht15.09.2023

Regest

Ist ein Lebenszeitrichter im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Einsatzes als Proberichter - seit zwei Jahren ununterbrochen an einem Abordnungsgericht tätig und bislang nicht als Lebenszeitrichter an seinem Plangericht tätig gewesen, so befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Abordnungsgericht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1511/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-15

Aktenzeichen: 12 L 1511/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0915.12L1511.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 52 Nr. 4; BBesG § 15

Leitsätze

Ist ein Lebenszeitrichter im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Einsatzes als Proberichter - seit zwei Jahren ununterbrochen an einem Abordnungsgericht tätig und bislang nicht als Lebenszeitrichter an seinem Plangericht tätig gewesen, so befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Abordnungsgericht.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden.

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