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12 L 1511/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-09-15, 12 L 1511/23
12 L 1511/23Verwaltungsgericht15.09.2023
Ist ein Lebenszeitrichter im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Einsatzes als Proberichter - seit zwei Jahren ununterbrochen an einem Abordnungsgericht tätig und bislang nicht als Lebenszeitrichter an seinem Plangericht tätig gewesen, so befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Abordnungsgericht.
Entscheidungsdatum: 2023-09-15
Aktenzeichen: 12 L 1511/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0915.12L1511.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 52 Nr. 4; BBesG § 15
Ist ein Lebenszeitrichter im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Einsatzes als Proberichter - seit zwei Jahren ununterbrochen an einem Abordnungsgericht tätig und bislang nicht als Lebenszeitrichter an seinem Plangericht tätig gewesen, so befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Abordnungsgericht.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden.
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