Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-26, 18a K 2846/23.A

18a K 2846/23.AVerwaltungsgericht26.07.2023

Regest

Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgedeutet werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a K 2846/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-26

Aktenzeichen: 18a K 2846/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0726.18A.K2846.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5; AsylG § 71a; VwVfG § 47

Leitsätze

Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgedeutet werden.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2023 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3., Satz 4 enthaltenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf – aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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