Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-25, 19 K 1166/23

19 K 1166/23Verwaltungsgericht25.07.2023

Regest

1. Eine erstmalige Entscheidung der Verwaltungsgerichte bzw. des Oberverwaltungsgerichts stellt keine Änderung der Rechtslage dar. 2. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Vielzahl inhaltlich gleichlautender Bescheide rechtswidrig ist. 3. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann offensichtlich rechtswidrig und dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich, wenn sich dessen Rechtswidrigkeit nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausstellt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1166/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-25

Aktenzeichen: 19 K 1166/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0725.19K1166.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 51 Abs. 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1

Leitsätze

  1. Eine erstmalige Entscheidung der Verwaltungsgerichte bzw. des Oberverwaltungsgerichts stellt keine Änderung der Rechtslage dar.

  2. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Vielzahl inhaltlich gleichlautender Bescheide rechtswidrig ist.

  3. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann offensichtlich rechtswidrig und dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich, wenn sich dessen Rechtswidrigkeit nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausstellt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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