Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-19, 15a K 33/22.A

15a K 33/22.AVerwaltungsgericht19.07.2023

Regest

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG kommt in Betracht, wenn zu solchen Umstände erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderungen festzustellen sind, die der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG entgegengestanden, die wegen der Änderungen nun festzustellen ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 33/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-19

Aktenzeichen: 15a K 33/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0719.15A.K33.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: AsylG § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5, § 3e

Leitsätze

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG kommt in Betracht, wenn zu solchen Umstände erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderungen festzustellen sind, die der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG entgegengestanden, die wegen der Änderungen nun festzustellen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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