Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-14, 1 L 119/23

1 L 119/23Verwaltungsgericht14.07.2023

Regest

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei Geltendmachung eines die Anfechtung einer (ablehnenden) Prüfungsentscheidung flankierenden Anspruches auf (vorläufige) Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 L 119/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-14

Aktenzeichen: 1 L 119/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0714.1L119.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 22 Abs 4; VwGO § 113 Abs 1 Satz 2

Leitsätze

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei Geltendmachung eines die Anfechtung einer (ablehnenden) Prüfungsentscheidung flankierenden Anspruches auf (vorläufige) Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Tenor

    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

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