Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-12, 15 L 1121/23

15 L 1121/23Verwaltungsgericht12.07.2023

Regest

Der Lebensunterhalt, die Unterkunft und medizinische Versorgung sowie weitere existenzsichernde Bedürfnisse eines Strafgefangenen sind für die Dauer seiner Strafhaft sichergestellt. Die Weiterführung einer im Fernstudium begonnenen Ausbildung ist deshalb nicht aus finanziellen Gründen gefährdet.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1121/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-12

Aktenzeichen: 15 L 1121/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0712.15L1121.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 123 Abs. 1, BAföG § 11 Abs. 1

Leitsätze

Der Lebensunterhalt, die Unterkunft und medizinische Versorgung sowie weitere existenzsichernde Bedürfnisse eines Strafgefangenen sind für die Dauer seiner Strafhaft sichergestellt. Die Weiterführung einer im Fernstudium begonnenen Ausbildung ist deshalb nicht aus finanziellen Gründen gefährdet.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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