Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-28, 1 L 538/23

1 L 538/23Verwaltungsgericht28.06.2023

Regest

1. In Fällen langdauernder Erkrankung gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Dienstherr in der Regel nicht gehalten, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen, zumal er hierzu in Ermangelung der erforderlichen Kenntnisse regelmäßig nicht in der Lage ist. 2. Die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten führt nicht dazu, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 L 538/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 1 L 538/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0628.1L538.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwGO § 123; VwGO § 44a; BeamtStG § 26 Abs 1; LBG NRW § 33 Abs 1

Leitsätze

  1. In Fällen langdauernder Erkrankung gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Dienstherr in der Regel nicht gehalten, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen, zumal er hierzu in Ermangelung der erforderlichen Kenntnisse regelmäßig nicht in der Lage ist.

  2. Die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten führt nicht dazu, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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