Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-28, 18 L 769/23

18 L 769/23Verwaltungsgericht28.06.2023

Regest

Das Geldwäschegesetz geht hinsichtlich der Begründung der Verpflichteteneigenschaft grundsätzlich von einem weiten Verständnis des "Mitwirkens" an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG genannten Geschäften aus.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18 L 769/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 18 L 769/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0628.18L769.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa), § 5, § 51 Abs. 2

Leitsätze

Das Geldwäschegesetz geht hinsichtlich der Begründung der Verpflichteteneigenschaft grundsätzlich von einem weiten Verständnis des "Mitwirkens" an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG genannten Geschäften aus.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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