Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-28, 12 L 353/23

12 L 353/23Verwaltungsgericht28.06.2023

Regest

Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt. Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses durch Dritte endet dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 353/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 12 L 353/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0628.12L353.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 123, GG Art. 19, GG Art. 33 Abs. 2, KrO NRW § 47 Abs. 2, GO NRW § 71

Leitsätze

Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt.

Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses durch Dritte endet dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.

Tenor

    1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm ausgeschriebene Stelle als „Kreisdirektorin * Kreisdirektor (m/w/d)“ unter Ernennung mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

    1. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt.

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