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12 L 353/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-28, 12 L 353/23
12 L 353/23Verwaltungsgericht28.06.2023
Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt. Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses durch Dritte endet dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 12 L 353/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0628.12L353.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 123, GG Art. 19, GG Art. 33 Abs. 2, KrO NRW § 47 Abs. 2, GO NRW § 71
Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt.
Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses durch Dritte endet dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
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