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8 L 212/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-27, 8 L 212/23
8 L 212/23Verwaltungsgericht27.06.2023
Das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG setzt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren typischerweise voraus, dass der betroffene Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, hinreichend wahrscheinlich in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 8/11 -, juris). Eine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" verfehlt jedenfalls dann ihren Zweck, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt feststeht, dass aus zwingenden rechtlichen Gründen eine Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris). Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 RL 2008/115/EG ist bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung einzuhalten (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris). Auch eine aufschiebend bedingte Abschiebungsandrohung wird dem Verbot des Refoulments jedenfalls dann nicht in zulässiger Weise gerecht, wenn eine Abschiebung nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist. Eine Duldung nach § 60a AufenthG genügt grundsätzlich zur Sicherung des durch Art. 3 EMRK vermittelten Schutzes (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2023-06-27
Aktenzeichen: 8 L 212/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0627.8L212.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: ZustAVO NRW § 15 Abs. 9; AufenthG § 5 Abs. 4, § 25 Abs. 2, 1. Mögl., § 47 Abs. 2, § 53a Abs. 3a, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 56, § 59, § 60a; RL 2011/95/EU Art. 21, Art. 24; EMRK Art. 3; GFK Art. 33; RL 2008/115/EG Art. 5, Art. 6 Abs. 4
Das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG setzt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren typischerweise voraus, dass der betroffene Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, hinreichend wahrscheinlich in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 8/11 -, juris).
Eine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" verfehlt jedenfalls dann ihren Zweck, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt feststeht, dass aus zwingenden rechtlichen Gründen eine Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 RL 2008/115/EG ist bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung einzuhalten (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).
Auch eine aufschiebend bedingte Abschiebungsandrohung wird dem Verbot des Refoulments jedenfalls dann nicht in zulässiger Weise gerecht, wenn eine Abschiebung nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist.
Eine Duldung nach § 60a AufenthG genügt grundsätzlich zur Sicherung des durch Art. 3 EMRK vermittelten Schutzes (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/14, die Antragsgegnerin zu 11/14.
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