Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-13, 19 K 1037/22

19 K 1037/22Verwaltungsgericht13.06.2023

Regest

Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1037/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-13

Aktenzeichen: 19 K 1037/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0613.19K1037.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 48; GewO § 33c; SpielV § 1

Leitsätze

Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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