Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-23, 19 L 482/23

19 L 482/23Verwaltungsgericht23.05.2023

Regest

Die Zuverlässigkeitsanforderungen an den Inhaber eines Gewerbebetriebs sind umso größer, je mehr der Betrieb nach den Umständen geeignet ist, Ordnungsstörungen zu fördern oder zu erleichtern. Der Betriebsinhaber hat namentlich bei Gastronomiebetrieben in einem kriminalitätsstatistisch auffälligen Umfeld Sorge zu tragen, dass das Lokal nicht für sozialwidrige Zwecke missbraucht wird. Insoweit hat er ggf. präventiv mit Polizei und Ordnungsbehörden zusammenzuwirken. Im Einzelfall Negativprognose u. a. wegen wiederholter Gewalttätigkeiten und Beleidigungen gegen Polizeibeamte.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 482/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-23

Aktenzeichen: 19 L 482/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0523.19L482.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GewO § 35 Abs. 1

Leitsätze

Die Zuverlässigkeitsanforderungen an den Inhaber eines Gewerbebetriebs sind umso größer, je mehr der Betrieb nach den Umständen geeignet ist, Ordnungsstörungen zu fördern oder zu erleichtern.

Der Betriebsinhaber hat namentlich bei Gastronomiebetrieben in einem kriminalitätsstatistisch auffälligen Umfeld Sorge zu tragen, dass das Lokal nicht für sozialwidrige Zwecke missbraucht wird. Insoweit hat er ggf. präventiv mit Polizei und Ordnungsbehörden zusammenzuwirken.

Im Einzelfall Negativprognose u. a. wegen wiederholter Gewalttätigkeiten und Beleidigungen gegen Polizeibeamte.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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