Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-12, 19 K 3649/21

19 K 3649/21Verwaltungsgericht12.05.2023

Regest

Zur Feststellung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 Abs. 1 GewO darf die IHK den Antragsteller auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Die IHK und das Verwaltungsgericht haben in eigener Verantwortung den Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zu beurteilen. Ein Beurteilungsspielraum kommt der IHK nicht zu, der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3649/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-12

Aktenzeichen: 19 K 3649/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0512.19K3649.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GewO § 36 Abs 1

Leitsätze

Zur Feststellung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 Abs. 1 GewO darf die IHK den Antragsteller auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein.

Die IHK und das Verwaltungsgericht haben in eigener Verantwortung den Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zu beurteilen.

Ein Beurteilungsspielraum kommt der IHK nicht zu, der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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