Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-11, 8 K 1630/22

8 K 1630/22Verwaltungsgericht11.05.2023

Regest

Auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung können einen besonderen Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU begründen, da und soweit diese Umstände dazu führen können, dass der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit verliert und insofern die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsbe-rechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU entfallen sein können. Die Darlegung und Beibringung von geeigneten Nachweisen für die, die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen obliegt dabei - als "Kehrseite" zum Vorliegen eines "besonderen Anlasses" zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts bzw. zu den damit einhergehenden "begründeten Zweifeln" am Bestehen oder Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts - nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen den Unionsbürgern und ihren Angehörigen (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2022 - 13 PA 226/22 -, juris Rn. 4).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 K 1630/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-11

Aktenzeichen: 8 K 1630/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0511.8K1630.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: FreizügG/EU § 5 Abs 3, Abs 4 Satz 1; RL 2004/38/EG Art 14 Abs 2 UAbs 1

Leitsätze

Auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung können einen besonderen Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU begründen, da und soweit diese Umstände dazu führen können, dass der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit verliert und insofern die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsbe-rechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU entfallen sein können.

Die Darlegung und Beibringung von geeigneten Nachweisen für die, die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen obliegt dabei - als "Kehrseite" zum Vorliegen eines "besonderen Anlasses" zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts bzw. zu den damit einhergehenden "begründeten Zweifeln" am Bestehen oder Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts - nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen den Unionsbürgern und ihren Angehörigen (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2022 - 13 PA 226/22 -, juris Rn. 4).

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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