Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-28, 19 L 408/23

19 L 408/23Verwaltungsgericht28.04.2023

Regest

1. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält. 2. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 408/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 19 L 408/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0428.19L408.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; LHundG NRW § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 3; VwVfG NRW § 28 Abs. 1, § 45 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält.

  2. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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