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19 L 408/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-28, 19 L 408/23
19 L 408/23Verwaltungsgericht28.04.2023
1. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält. 2. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.
Entscheidungsdatum: 2023-04-28
Aktenzeichen: 19 L 408/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0428.19L408.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; LHundG NRW § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 3; VwVfG NRW § 28 Abs. 1, § 45 Abs. 1
Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält.
§ 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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