Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-28, 19 K 4728/21

19 K 4728/21Verwaltungsgericht28.04.2023

Regest

Ein Anspruch von Kammerzugehörigen auf Erlass eines abschließenden Beitragsbescheids ist von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Wandelt sich eine vorläufige Beitragsveranlagung durch Ablauf der Festsetzungsfrist oder Weigerung der Kammer, einen abschließenden Beitragsbescheid zu erlassen, in eine endgültige Veranlagung, kann diese erneut nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften angefochten werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4728/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 19 K 4728/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0428.19K4728.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: IHK-G § 3 Abs. 2

Leitsätze

Ein Anspruch von Kammerzugehörigen auf Erlass eines abschließenden Beitragsbescheids ist von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Wandelt sich eine vorläufige Beitragsveranlagung durch Ablauf der Festsetzungsfrist oder Weigerung der Kammer, einen abschließenden Beitragsbescheid zu erlassen, in eine endgültige Veranlagung, kann diese erneut nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften angefochten werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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