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1 K 829/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-26, 1 K 829/20
1 K 829/20Verwaltungsgericht26.04.2023
Bei der Festlegung der Anforderungen an die gesundheitlichen Eignung für die Einstellung einer Lehrkraft in das Beamtenverhältnis darf auch die Fächerkombination (hier: u.a. Sport) berücksichtigt werden. Dies ergibt sich für einen Studienrat/eine Studienrätin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bereits aus der Definition des abstrakt-funktionellen Amtes, das grundsätzlich die Lehrbefähigung für zwei Fächer voraussetzt.
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 1 K 829/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0426.1K829.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs 2; BeamtStG § 9
Bei der Festlegung der Anforderungen an die gesundheitlichen Eignung für die Einstellung einer Lehrkraft in das Beamtenverhältnis darf auch die Fächerkombination (hier: u.a. Sport) berücksichtigt werden. Dies ergibt sich für einen Studienrat/eine Studienrätin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bereits aus der Definition des abstrakt-funktionellen Amtes, das grundsätzlich die Lehrbefähigung für zwei Fächer voraussetzt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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