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14 K 601/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-24, 14 K 601/22
14 K 601/22Verwaltungsgericht24.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-24
Aktenzeichen: 14 K 601/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0424.14K601.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: FZV § 6, FZV § 12
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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