Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-19, 18a K 4243/22.A

18a K 4243/22.AVerwaltungsgericht19.04.2023

Regest

1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen die asylrechtlichen Regelungen in Ungarn - das sog. "Botschaftsverfahren" - und deren Anwendung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Schutzsuchenden kein Zugang zum ungarischen Asylsystem gewährt wird. 2. Das Botschaftsverfahren ist in Ungarn vorerst bis zum 31. Dezember 2023 mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung in Kraft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a K 4243/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 18a K 4243/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0419.18A.K4243.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); AsylG § 34a; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; Dublin III-VO Art. 12; EMRK Art. 3; GFK Art. 33 Nr. 1; GRCh Art. 4

Leitsätze

    1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen die asylrechtlichen Regelungen in Ungarn - das sog. "Botschaftsverfahren" - und deren Anwendung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Schutzsuchenden kein Zugang zum ungarischen Asylsystem gewährt wird.
    1. Das Botschaftsverfahren ist in Ungarn vorerst bis zum 31. Dezember 2023 mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung in Kraft

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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