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19a K 4031/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-14, 19a K 4031/21.A
19a K 4031/21.AVerwaltungsgericht14.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-14
Aktenzeichen: 19a K 4031/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0414.19A.K4031.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs. 1
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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