Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-14, 19a K 4031/21.A

19a K 4031/21.AVerwaltungsgericht14.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 4031/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-14

Aktenzeichen: 19a K 4031/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0414.19A.K4031.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 3 Abs. 1

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.