Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-28, 11 L 84/23

11 L 84/23Verwaltungsgericht28.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 84/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-28

Aktenzeichen: 11 L 84/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0328.11L84.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 3 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 5

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer am 29. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltskarte eine Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

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