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8 L 405/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-27, 8 L 405/23
8 L 405/23Verwaltungsgericht27.03.2023
Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -).
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 8 L 405/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0327.8L405.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 104c, § 85
Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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