Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-27, 8 L 405/23

8 L 405/23Verwaltungsgericht27.03.2023

Regest

Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 405/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-27

Aktenzeichen: 8 L 405/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0327.8L405.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 104c, § 85

Leitsätze

Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -).

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

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