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11 K 4110/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-08, 11 K 4110/20
11 K 4110/20Verwaltungsgericht08.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-08
Aktenzeichen: 11 K 4110/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0308.11K4110.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: VwGO § 42; VwGO § 60; VwGO § 64; VwGO § 74; VwGO § 91; APG NRW § 14; PfG NRW § 12; SGB XII § 19
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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