Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-28, 1a L 180/23.A

1a L 180/23.AVerwaltungsgericht28.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1a L 180/23.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-28

Aktenzeichen: 1a L 180/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0228.1A.L180.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1a. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylG § 34a Abs 1 S 1

Tenor

    1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. -B1. aus zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. Februar 2023 erhobenen Klage des Antragstellers (Az. 1a K 468/23.A) gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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