Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-24, 8 L 125/23

8 L 125/23Verwaltungsgericht24.02.2023

Regest

Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 125/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-24

Aktenzeichen: 8 L 125/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0224.8L125.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 1 Satz 2; RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -).

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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