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15a K 1766/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-23, 15a K 1766/22.A
15a K 1766/22.AVerwaltungsgericht23.02.2023
Ist eine zur Klärung durch den EuGH anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 4 C 6.04 –, BVerwGE 123, 322, juris Rn. 56-64).
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 15a K 1766/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0223.15A.K1766.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15a. Kammer
Normen: VwGO § 94
Ist eine zur Klärung durch den EuGH anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 4 C 6.04 –, BVerwGE 123, 322, juris Rn. 56-64).
Das Verfahren wird bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof C-753/22 auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 – ausgesetzt.
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