Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-03, 2 K 58/22

2 K 58/22Verwaltungsgericht03.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 2 K 58/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-03

Aktenzeichen: 2 K 58/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0203.2K58.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00.00.0000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 00.00.0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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